Die Meldestelle nimmt Meldungen von Mitarbeitern, Lieferanten- und Kundenvertretern entgegen, welche Verstöße im Sinne des § 2 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) darstellen.
Der Verstoß muss im Rahmen der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit erfolgen.
Meldungen über privates Fehlverhalten ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit oder unbegründete Spekulationen oder Gerüchte wie auch falsche Verdächtigungen (§ 9 Abs. 1 HinSchG) sind nicht geschützt!
Bitte beachten Sie: Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche Konsequenzen haben!
Wichtiger Hinweis:
Bei aktuellen Gefahren oder bedrohlichen Situationen wenden Sie sich bitte zuerst an die bekannten Notfallrufnummern oder die nächste Polizeidienststelle.
Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt nicht nur hinweisgebende Personen, sondern auch Personen, die die hinweisgebende Person bei ihrer Meldung unterstützt haben. Auch diese Personen müssen jedoch zumindest hinreichenden Grund zur Annahme haben, die gemeldeten Informationen entsprächen der Wahrheit und beträfen Verstöße, die in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen.
Geschützt sind auch Dritte, mit der hinweisgebenden Person in Verbindung stehende Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Repressalien erlitten haben.
Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt aber auch juristische Personen (wie z.B. Zulieferer), rechtsfähige Personengesellschaften und sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen, die mit der hinweisgebenden Person z.B. durch eine Beteiligung, einen Anstellungsvertrag oder sonst beruflich in Verbindung steht.
Meldet eine hinweisgebende Person falsche Informationen, richtet sich ihr Schutz nach dem HinSchG danach, ob sie die Meldung wissentlich falsch erstattete oder nicht.
Eine unwissentlich falsche Meldung liegt vor, wenn die Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zur Annahme hatte, es handele sich bei den gemeldeten Informationen über tatsächlich oder mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Verstöße gegen die nach dem HinSchG geschützten Gesetze und Vorschriften.
In einem solchen Fall wird die hinweisgebende Person vom HinSchG geschützt. Ihr stehen bei Repressalien die gleichen Rechte nach dem HinSchG zu, wie bei einer richtigen Meldung.
Personen, die wissentlich oder grob fahrlässig falsche oder unrichtige Informationen offenlegen, werden nicht nach dem HinSchG geschützt. Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld geahndet wird und sind verpflichtet, den aus der falschen Meldung entstandenen Schaden zu ersetzen.
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